Versorgungsausgleich
Was ist der Versorgungsausgleich (Definition)
Der Versorgungsausgleich ist im sogenannten Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Mit diesem Ausgleich werden nach dem deutschen Familienrecht im Rahmen einer Scheidung Anrechte aus von den Eheleuten während der Zeit der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt. Grund dafür ist in der Regel die unterschiedliche Höhe der Anwartschaften beider Eheleute, aufgrund der unterschiedlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Durch den Versorgungsausgleich im Zuge der Scheidung soll daher ein Ausgleich jener bei den Versorgungsträgern vorhandenen Anrechten hergestellt werden.
Für die rechtskräftige Festsetzung des Ausgleichs ist das Familiengericht zuständig.
Versorgungsausgleichsgesetz
Das Versorgungsausgleichsgesetz, kurz „VersAusglG“, ist ein deutsches Bundesgesetz, und trat am 01. September 2009 aus einer Gesetzgebung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft.
Es regelt den Ausgleich von Anrechten auf Alters- und Invaliditätsversorgungen nach einer Scheidung durch Halbteilung oder eine andere Aufteilung.
Diese Versorgungen werden ausgeglichen
Die Versorgungsansprüche beziehen sich auf die Alters- und Invaliditätsversorgung der Partner und können in verschiedenen Versorgungssystemen entstehen. Gemäß § 2 VersAusglG etwa aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- einer Beamtenversorgung
- einer Zusatzversorgung
- berufsständischer Versorgung (wie von Ärzten, Apothekern, Architekten oder Anwälten),
- Betriebsrenten und Renten oder Rentenanwartschaften aus einer privaten Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung im In- und Ausland
- Riester-Renten und Rürup-Renten
- Lebensversicherungen auf Rentenbasis
Versicherungen, deren Konstrukt keinen Renten-Charakter besitzen, sondern mit einer einmaligen Auszahlung des Kapitalbetrags verknüpft sind, fallen für gewöhnlich nicht in den Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs.
Hierzu gehören etwa Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherungen und Renten, welche sich nicht auf das Alter oder eine etwaige Erwerbsunfähigkeit beziehen (Opferrente, Rente einer Berufsgenossenschaft, private Unfallrente).
Wann wird der Versorgungsausgleich gezahlt?
Zuständig für die konkrete Bestimmung des Versorgungsausgleichs ist das Familiengericht. Es erbittet von den Ehepartnern mittels Fragebogen Auskünfte über die bestehenden Anwartschaften bei den jeweiligen Versorgungsträgern. Nach Überprüfung der Angaben und Rückmeldung durch die Versorgungsträger wird dann zum Scheidungstermin der ermittelte Versorgungsausgleich durch das Gericht festgesetzt.
Die jeweiligen Ausgleichsbeträge werden nicht in Form von Geldbeträgen ausgezahlt. Vielmehr werden durch das Familiengericht entsprechende Anteile an den vorhandenen Anwartschaften, welche durch den Ausgleich erhoben wurden, auf die jeweils ausgleichsberechtigte Person und deren bestehenden Renten-Ansprüchen übertragen und aufgestockt.
So lange muss der Ausgleich gezahlt werden
Der jeweilige Versorgungsanspruch erlischt erst mit dem Tod des ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehepartners. Folglich muss der Versorgungsausgleich gezahlt werden, solange der ausgleichsberechtigte Partner lebt.
Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich
Kein Versorgungsausgleich findet statt,
- wenn die Ehe nicht länger als 36 Monate gedauert hat
- wenn es einen notariellen Ehevertrag mit entsprechenden Regelungen gibt
- wenn beide Partner geringfügige Versorgungsanrechte besitzen
- wenn beide Partner etwa gleiche Anrechte und mit geringem Wertunterschied haben
Versorgungsausgleich mit Schnorrenberg • Oelbermann Anwaltskanzlei
Im Falle weiterer Fragen zum Thema Versorgungsausgleich stehen wir Ihnen, die Anwaltskanzlei Schnorrenberg & Oelbermann, mit unseren Fachanwältinnen und Fachanwälten für Familienrecht gerne zur Seite. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0211 – 971 35 71. Unser Blog bietet Ihnen zudem weitere informative Artikel rund um das Thema Familienrecht.