Anwälte für Umgangsrecht in Düsseldorf
Das Umgangsrecht, das im Gegensatz zum Sorgerecht nicht im BGB geregelt ist, legt als Teil des Familienrechts den Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinen Eltern fest. In besonderen Fällen können auch Rechte auf Umgang mit dem Kind bezüglich Dritter bestehen. Prinzipiell hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern, auch mit nicht sorgeberechtigten Elternteilen. Im Zweifel sind die Ansprüche, der Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts, auch gegenüber Dritten, von einem Familiengericht zu klären. Die Oelbermann Anwaltskanzlei, Ihr Rechtsanwalt in Düsseldorf, kennt die wichtigsten Details rund um die Themen Umgangsregelung und die Ansprüche und Pflichten, die die Umgangsberechtigten haben.
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Welche verschiedenen Umgangsvarianten gibt es?
Nach einer Trennung der Eltern gibt es im Umgangsrecht mehrere Varianten, wie der Umgang mit und zu den Kindern gepflegt wird. Die häufigste ist das sogenannte Residenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil den Lebensmittelpunkt hat und den anderen Elternteil für einige Tage besucht – beispielsweise am Wochenende und in den Ferien. Außerdem gibt es das Wechselmodell, bei dem die Zeit, die das Kind bei den Elternteilen verbringt, fast gleich aufgeteilt wird. Eine eher ungewöhnliche Alternative ist das sogenannte „Nestmodell“, bei dem das Kind ständig an einem Wohnort ist und abwechselnd von den Elternteilen betreut wird. Wenn Sie Fragen zur Umgangsregelung oder die Rechten und Pflichten von Umgangsberechtigten haben, beraten wir Sie nicht nur in Düsseldorf, sondern auch als Ihr Anwalt für Familienrecht in Bergisch Gladbach gerne persönlich.
Was ist der Unterschied zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht?
Während das Umgangsrecht den Umgang von und mit dem Kind – also den Kontakt zu den Elternteilen – regelt, fallen unter das Sorgerecht alle Regelungen, die die angemessene Versorgung des Kindes zum Ziel haben. Während das Sorgerecht gesetzlich im BGB geregelt ist, wird der Umgang im Normalfall einvernehmlich zwischen den Elternteilen beschlossen – gesetzlich ist es nicht streng geregelt. Beide Rechtstypen haben als oberstes Ziel, das Kindeswohl zu fördern und zu wahren.
Woran erkenne ich ein rechtswidriges Verhalten meines Ex-Partners oder meiner Ex-Partnerin hinsichtlich des Umgangsrechts?
Maßstab für die meisten Regelungen im Familienrecht ist das Kindeswohl: So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Elternteil dem anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind nicht gewährt (Umgangsverweigerung). Hier können bei anhaltender Verweigerung nach richterlicher Entscheidung Zwangsgelder bis hin zur Zwangshaft angeordnet werden. Diese Sanktionen können bis zur Kürzung des Unterhalts und Entzug des Sorgerechts gehen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder einer Anwältin im Familienrecht in Düsseldorf beraten.
Was bedeutet es, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht?
Allen Bestimmungen im Umgangs- und Sorgerecht steht das Kindeswohl an erster Stelle voran. Das bedeutet, dass es in Einzelfällen auch möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind zu verwehren, wenn das Wohl des Kindes im Umgang mit dem Elternteil gefährdet ist. Im Normalfall heißt dies im Umkehrschluss, dass der Umgang jedes Kindes zu den Eltern nicht nur zuzulassen ist, sondern sogar gefördert werden soll.
Das Umgangsverfahren vor dem Familiengericht
Vor Gericht sind neben den Eltern auch das Kind selbst anzuhören, neben etwaigen Dritten wie Pflegepersonen, Jugendamt oder Vormund. In der Praxis wird am häufigsten für das Residenzmodell mit Besuch des zweiten Elternteils an Wochenenden und in den Ferien entschieden.
Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich? Auch zu diesem und anderen Themen des Familienrechts beraten wir Sie gerne umfassend.