Ihr Anwalt für eingetragene Lebenspartnerschaften in Düsseldorf
Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind gleichgeschlechtliche den verheirateten Paaren gleichgestellt. Dadurch entstehen Rechte und Pflichten, die im Lebenspartnerschaftsgesetz festgeschrieben sind, wie zum Beispiel zu gegenseitigem Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich. Gleichzeitig gibt es erb- und sozialrechtliche Vorteile. Außerdem kann die Vormundschaft für Kinder übernommen werden. Hat eine Partnerin oder ein Partner ein Kind, ist eine Adoption durch den Partner oder die Partnerin möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kinds ist nicht erlaubt. Die Oelbermann Anwaltskanzlei, Ihr Anwalt für Familienrecht in Bergisch Gladbach, klärt jederzeit gerne Ihre Fragen zum Lebenspartnerschaftsgesetz und zur eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Ist ein Lebenspartnerschaftsvertrag notwendig?
Ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist für gleichgeschlechtliche Paare in einer eingetragenen Partnerschaft nicht notwendig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen solchen Vertrag abzuschließen, da dieser einige Vorteile mit sich bringt. So werden dadurch Vermögensfragen, die im Fall einer Trennung oder des Todesfalls des Partners oder der Partnerin relevant sein können, geklärt. Auch kann der Vertrag dabei helfen, die verschiedenen Rechte und Pflichten in der Partnerschaft klar festzulegen.
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Welche Ansprüche gibt es nach einer Trennung?
Auch nach einer Trennung können Ex-Partner und Ex-Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft bestimmte Ansprüche geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einer der Partner oder Partnerinnen kann zum Beispiel Unterhalt verlangen, wenn er oder sie von dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin finanziell abhängig war. Auch bestehen durch den Versorgungsausgleich gegenseitige Rentenansprüche. Zudem wird das gemeinsame Vermögen, sowohl das Geld auf Konten als auch Vermögen in Form von Immobilien, zwischen den Partnern oder Partnerinnen aufgeteilt.
Wie würde ein Trennungsverfahren verlaufen?
Wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft beendet werden soll, ist dafür der Beschluss eines Richters oder einer Richterin notwendig. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der oder die sich trennen möchte, muss dazu zunächst eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht konsultieren. Nach der Beratung reicht diese oder dieser anschließend eine Aufhebungsklage der Partnerschaft ein. Dieser kann der andere Partner oder die andere Partnerin dann, anders als bei einer Scheidung, ohne Anwalt oder Anwältin für Familienrecht zustimmen.
Wie erfolgt nach einer Trennung die Vermögensauseinandersetzung?
Nach der Trennung in einer Lebenspartnerschaft muss das gemeinsame Vermögen der beiden Partner oder Partnerinnen, wie bei der Scheidung nach einer Ehe, aufgeteilt werden. Wie die Vermögenswerte aufgeteilt werden, kann dabei bereits im Voraus im Lebenspartnerschaftsvertrag festgelegt worden sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sich beide Partner oder Partnerinnen untereinander auf eine gerechte Aufteilung einigen. Ist dies freiwillig nicht möglich, muss das Vermögen in einem Prozess vor Gericht aufgeteilt werden. Wenn Sie einen erfahrenen Anwalt oder eine erfahrene Anwältin für Familienrecht in Düsseldorf suchen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.