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Ehevertrag: Wann er sich wirklich lohnt und was geregelt werden kann

In vielen Ehen wird zusätzlich ein Ehevertrag abgeschlossen. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben. Im Mittelpunkt steht aber immer der gemeinsame Wunsch, von den gesetzlichen Regelungen rund um die Ehe abweichende, den eigenen Bedürfnissen besser entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Was genau in einem solchen Ehevertrag geregelt werden kann, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist und was Sie dabei beachten sollten, erläutern wir Ihnen im folgenden Beitrag. Darüber hinaus beraten wir Sie als erfahrener Anwalt für Familienrecht gerne ausführlich zu Ihrer individuellen Situation.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Ehevertrag – und wann wird er abgeschlossen?
  3. Wann lohnt sich ein Ehevertrag wirklich?
  4. Welche Regelungen sind im Ehevertrag möglich?
  5. Was darf im Ehevertrag nicht geregelt werden?
  6. Wie wird ein Ehevertrag rechtswirksam abgeschlossen?
  7. Zusammenfassung und Fazit
Ehevertrag
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ehevertrag erlaubt, den Güterstand in der Ehe abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu wählen.
  • Der Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.
  • Ändert sich die Situation, lässt sich auch der Ehevertrag entsprechend anpassen.

Was ist ein Ehevertrag – und wann wird er abgeschlossen?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Ehevertrag um einen privatrechtlichen Vertrag, den zwei Eheleute schließen, um gänzlich oder teilweise von den gesetzlichen Regelungen abweichende, selbst definierte Regelungen rund um die Ehe sowie eine mögliche Scheidung zu treffen. Die gesetzliche Grundlage für den Ehevertrag ist § 1408 BGB.

Ein Ehevertrag kann nicht nur zu Beginn der Ehe abgeschlossen werden, sondern auch nachträglich. Selbst kurz vor einer Trennung ist dies noch möglich. Darüber hinaus lässt sich der Ehevertrag auch jederzeit nachträglich anpassen, falls sich die Situation unerwartet verändert hat. Es ist beispielsweise möglich, dass in einer zweiten Ehe kein Kinderwunsch mehr besteht und der Ehevertrag entsprechend gestaltet wurde. Wird dann doch ein Kind geboren, muss der Ehevertrag möglicherweise im Bereich der Unterhaltsregelungen angepasst werden.

Ein Ehevertrag muss also nicht zwingend mit der Eheschließung abgeschlossen werden. Er sollte aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden, da das Thema im Alltag schnell in Vergessenheit geraten kann.


Wann lohnt sich ein Ehevertrag wirklich?

Nicht immer ist ein Ehevertrag notwendig, denn auch ohne Ehevertrag sind der Güterstand und andere Themen rund um die Ehe durch die Gesetzgebung geregelt. In einigen Situationen sind die gesetzlichen Regelungen allerdings nicht die beste Wahl:

  • Selbstständigkeit/Eigenes Unternehmen: Wenn der Gewinn aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit in das eigene Unternehmen reinvestiert wurde, z. B. in die Ausstattung für die Praxis oder das Geschäft, dann müsste bei einem Zugewinnausgleich im Zuge einer Scheidung das Unternehmen selbst angetastet oder ein Kredit aufgenommen werden. Dies kann mitunter ruinöse Folgen haben.
  • Immobilienbesitz: Der Wertsteigerungsgewinn aus einer, beispielsweise geerbten, Immobilie ist Zugewinn, der ohne Ehevertrag bei einer Scheidung beiden Ehepartnern bzw. Ehepartnerinnen gehört und ausgeglichen werden müsste.
  • Große Vermögensunterschiede: Besitzt ein Ehepartner bzw. eine Ehepartnerin ein großes Vermögen und der andere Ehepartner bzw. die andere Ehepartnerin deutlich weniger, würde ohne Ehevertrag bei einer Scheidung der Ausgleich der Erträge aus dem Vermögen stark zum Nachteil des vermögenderen Ehepartners bzw. der vermögenderen Ehepartnerin ausfallen. Ein Ehevertrag gibt hier einerseits mehr Sicherheit, andererseits kommt hier auch ein psychologischer Faktor ins Spiel: Ein Ehevertrag schließt aus, dass ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin nur wegen des Geldes heiratet.
  • Weitere Situationen: In der zweiten oder dritten Ehe oder in einer Doppelverdienerehe ohne Kinderwunsch, in der beide Ehepartner bzw. -partnerinnen erwerbstätig sind, kann ein Ehevertrag ebenfalls sinnvoll sein. Häufig wird dann eine Gütertrennung vereinbart, bei der beiden Eheleuten ihr eigenes Vermögen uneingeschränkt selbst gehört. So kann das persönliche Vermögen einfacher an Kinder aus einer früheren Ehe vererbt werden.

Welche Regelungen sind im Ehevertrag möglich?

Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, gilt in der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass der von den beiden Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Rund um den Güterstand können im Ehevertrag aber andere Regelungen formuliert werden. Am häufigsten wird die modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt. Hierbei kann zum Beispiel ausdrücklich die Wertsteigerung des Anfangsvermögens, etwa Immobilien, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Selbstständige sowie Unternehmer und Unternehmerinnen können auch ihr Unternehmen einschließlich des Betriebsvermögens vom Zugewinnausgleich ausschließen. Darüber hinaus beinhaltet ein Ehevertrag häufig Vereinbarungen rund um Rentenansprüche, Unterhalt und Erbfolge.

Weitere mit einem Ehevertrag mögliche güterrechtliche Regelungen sind die Gütertrennung, bei der die jeweiligen Vermögen gänzlich getrennt bleiben, und die Gütergemeinschaft, bei der die jeweiligen Vermögen zusammenfließen. Nicht zuletzt ist ein Ehevertrag möglicherweise auch für im Ausland geschlossene Ehen oder Ehen mit ausländischen Staatsbürgern und -bürgerinnen sinnvoll. So kann etwa festgelegt werden, dass in vermögensrechtlichen Aspekten die entsprechenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gültig sind. Es gibt allgemein kaum Einschränkungen, was im Ehevertrag vereinbart werden kann.


Was darf im Ehevertrag nicht geregelt werden?

Enthält ein Ehevertrag Klauseln, die als sittenwidrig gelten, kann der gesamte Ehevertrag aufgehoben werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin offensichtlich im Nachteil ist und möglicherweise nicht einmal in die Vertragserstellung einbezogen wurde. Typisch für solche sittenwidrige Vereinbarungen sind beispielsweise:

  • Unverhältnismäßig einseitige Lastenverteilung
  • Fehlen eines angemessenen Ausgleichs ehebedingter Nachteile bei Beendigung der Ehe, wenn z. B. ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder Gehaltseinbußen hinnehmen musste
  • Keine Unterhaltszahlungen oder Versorgungsausgleich für die wirtschaftlich deutlich schwächere Partei

Wie wird ein Ehevertrag rechtswirksam abgeschlossen?

Für einen rechtswirksamen Ehevertrag ist in Deutschland eine notarielle Beurkundung verpflichtend. So wird nicht zuletzt sichergestellt, dass der Vertrag keine sittenwidrigen oder ungültigen Klauseln enthält. In der Regel führt der Notar bzw. die Notarin zunächst eine neutrale Beratung durch, anschließend beurkundet er bzw. sie den Ehevertrag.

Hierfür werden vom Geschäftswert abhängige Gebühren gemäß der Gebührentabelle verlangt. Da der Notar bzw. die Notarin sowohl berät als auch beurkundet, wird die doppelte Gebühr veranschlagt. Die reinen Gebühren betragen dann beispielsweise bei 50.000 € Geschäftswert 330 €, bei 100.000 € Geschäftswert betragen sie 546 € (Stand 2025). Hinzu kommen noch Auslagen, etwa für Porto, sowie die Mehrwertsteuer.


Zusammenfassung und Fazit

Je nach Umständen und Rahmenbedingungen der Ehe sowie der wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Ehepartner und -partnerinnen kann ein Ehevertrag eine sinnvolle Ergänzung sein. Schließlich wird in Deutschland Statistiken zufolge etwa jede dritte Ehe wieder geschieden – und nur bei einem geringen Teil der Scheidungen liegt ein Ehevertrag vor. Indem Sie rechtzeitig mit beiderseits akzeptierten Vereinbarungen vorsorgen, können Sie individuellen Nachteilen sowie Streitigkeiten im Scheidungsfall vorbeugen. Gerne beraten wir Sie als kompetenter Anwalt für Familienrecht umfassend dazu, ob ein Ehevertrag in Ihrem Fall sinnvoll ist und was Sie darin regeln sollten.

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