Bei unverheirateten Eltern fällt dem Paar nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu. Dies ist nur bei tatsächlich verheirateten Eheleuten der Fall. Was dies konkret in der Praxis bedeutet, welche Möglichkeiten der Sorgerechtsregelungen es gibt und wie Ihnen ein Anwalt oder eine Anwältin bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in diesem Zusammenhang helfen kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Vaterschaftsanerkennung
- Gemeinsames Sorgerecht
- Sorgerechtsregelungen und -streitigkeiten
- Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Bei unverheirateten Eltern hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht.
- Durch die Vaterschaftsanerkennung kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
- Ein Anwalt oder eine Anwältin kann bei Konflikten und Sorgerechtsstreitigkeiten unterstützen und helfen.
Vaterschaftsanerkennung
Bei einer bestehenden Ehe im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes gilt der Ehemann der Frau automatisch als Vater des Kindes. Dadurch wird er in die Geburtsurkunde eingetragen und ist gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt. Bei unverheirateten Paaren ist dies nicht der Fall: Um als Vater offiziell anerkannt zu werden, hat der Vater des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung abzugeben.
Die Vaterschaftsanerkennung muss persönlich abgegeben werden, z. B. vor dem Jugendamt, dem Standesamt oder vor einem Notar. Die Mutter des Kindes muss dieser Anerkennung ebenfalls persönlich zustimmen. Wenn sie dies nicht tut, kann der Vater bei Gericht die Feststellung der Vaterschaft beantragen.
Gemeinsames Sorgerecht
Nach Beantragung und Bewilligung des gemeinsamen Sorgerechts steht folglich nach § 1627 BGB den Eltern das Sorgerecht in gegenseitigem Einvernehmen zu. Dabei ist gesetzlich festgelegt, dass sie dieses zum Wohl des Kindes ausüben und sich bei unterschiedlichen Meinungen zu einigen haben. Grundsätzlich wird bei den Entscheidungen der Eltern folgendes unterschieden:
- Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens
- Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens haben beide Elternteile eine alleinige Handlungs- und Entscheidungsbefugnis. Das bedeutet, dass sie in diesen Angelegenheiten alleine entscheiden können, ohne sich zwingend mit dem anderen Elternteil darüber abzustimmen. Mit Angelegenheiten des täglichen Lebens sind einfache Entscheidungen gemeint, die keinen gravierenden Einfluss auf das Kind ausüben, wie z. B. Fragen zum Alltag, zur Kleidung oder der Ernährung des Kindes.
Bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, also solchen, die die Entwicklung und das Leben des Kindes erheblich beeinflussen, haben die Eltern die Entscheidung einvernehmlich gemeinsam zu treffen. Dies betrifft vor allem den Wohnort des Kindes, die Ausbildung und schwere Operationen.
Sorgerechtsregelungen und -streitigkeiten
Damit es innerhalb des gemeinsamen bzw. geteilten Sorgerechts nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es essentiell, dass sich beide Elternteile über die oben erläuterte Bedeutung und die daraus resultierenden Folgen bewusst sind. Zudem steht dem Kind ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB mit jedem Elternteil zu. Dies betrifft auch die Bindung zu Bezugspersonen, wie den Geschwistern und den Großeltern.
Im Rahmen von Sorgerechtsregelungen zwischen Eltern bedarf es immer einer hohen Kompromissfähigkeit. Gelingt dies nicht ohne Konflikte, empfiehlt es sich, eine Anwälting oder einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Dieser kann zwischen den Elternteilen vermitteln und gemeinsam mit Ihnen nach einer bestmöglichen Lösung suchen, bei der das Wohl des Kindes im Fokus steht.
Fazit
Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht sind immer eine emotionale Angelegenheit. Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin für Familienrecht berät und unterstützt Sie dabei kompetent und empathisch, um eine Lösung im allseitigen Wohl zu finden. Dadurch können Sie im besten Fall einen belastenden Sorgerechtsstreit vermeiden. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne für weitere Informationen.