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Scheidung: Auswirkung auf Finanzen und Vermögenswerte

Entschließen sich Eheleute, die gemeinsame Partnerschaft zu beenden und von nun an getrennte Wege zu gehen, können auf verschiedenen Ebenen gegenseitige Ansprüche entstehen. Besteht kein Ehevertrag, in dem explizite Regelungen bezüglich der Gütergemeinschaft oder in puncto Versorgungsausgleich festgehalten worden sind, kann die Scheidung verschiedene Auswirkungen auf die persönlichen Finanzen und Vermögenswerte der dann ehemaligen Eheleute haben. Nachfolgend erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Trennungsunterhalt 
  3. Vermögensaufteilung bei der Scheidung
  4. Altersvorsorge und Scheidung
  5. Steuerliche Aspekte der Scheidung
  6. Rechtliche Unterstützung vom Fachanwalt
Ehepaar mit Scheidungsvertrag und Ring auf dem Schreibtisch
andranik123 – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch auf rechtlicher Ebene eine Herausforderung 
  • Im Zuge der Scheidung kann es zu Unterhaltszahlungen, der Aufteilung des Vermögens und Ansprüchen im Rahmen der Altersvorsorge kommen.

Trennungsunterhalt

Im Zuge einer Trennung zweier Eheleute können gegenseitige Ansprüche entstehen. Ein Anspruch in finanzieller Hinsicht kann der sogenannte Trennungsunterhalt sein, der dazu dient, dass der finanziell schwächere Ehepartner abgesichert ist.

Es gibt jedoch Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhaltes. 

  1. Für gewöhnlich müssen die (noch Eheleute) bereits getrennt leben. In bestimmten Fällen geht dies auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung, aber nur unter gesonderten Voraussetzungen. 
  2. Der Partner oder die Partnerin, welcher bzw. welche einen Anspruch auf Unterhalt stellt, muss auch im entsprechend rechtlichen Sinne bedürftig sein. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn einem Ehepartner oder Ehepartnerin nach der Trennung weniger Geld zum Leben zur Verfügung steht als während der gemeinsamen Partnerschaft. 
  3. Der zur Zahlung des Unterhaltes heranzuziehende Partner oder Partnerin muss auch die notwendige Leistungsfähigkeit zur Aufbringung des Trennungsunterhaltes besitzen. 

Der Unterhaltsanspruch beläuft sich auf 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen Ehepartners bzw. -partnerin oder auf 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen, wenn beide Eheleute Einkommen beziehen. 

Der Trennungsunterhalt kann nur bis zum Ende des Scheidungsverfahrens beansprucht werden.

Weitere Gründe für einen andauernden nachehelichen Unterhalt vom Ex-Partner oder der Ex-Partnerin können Krankheit, die Betreuung von Kindern oder das Alter sein. Auch wegen Erwerbslosigkeit oder während einer Ausbildung können Unterhaltsansprüche vorliegen.

Vermögensaufteilung bei der Scheidung

Wurde mit der Eheschließung kein Ehevertrag aufgesetzt, der etwa eine gesonderte Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vorsieht, greift der sogenannte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach werden alle während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte, das sind alle Gegenstände, Rechte oder Wertpapiere, die einen wirtschaftlich messbaren Wert aufweisen, zwischen den Eheleuten aufgeteilt. 

Erbschaften und Schenkungen werden dem jeweiligen Anfangsvermögen eines Ehepartners hinzugezählt, bleiben also bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt.

Die Vermögensverhältnisse beider Eheleute müssen zur Feststellung entsprechend offengelegt werden. 

Altersvorsorge und Scheidung

Im Falle einer Scheidung ohne bestehenden Ehevertrag sieht das deutsche Familienrecht den sogenannten Versorgungsausgleich (VersAusglG) vor. Dieser wird auf bestehende Anwartschaften von Renten zur Alters-Vorsorge angewendet und beträgt im Regelfall jeweils 50 %

Steuerliche Aspekte der Scheidung

Im Zuge einer Scheidung verlieren beide Ex-Partner den Vorteil der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung. Dieser kann nur noch im Jahr der Trennung genutzt werden. 

Im Rahmen eines Wechsels der Steuerklassen von III/V oder IV/IV auf den jeweiligen Status eines Ledigen, der Steuerklasse I, erhöhen sich hierdurch die jeweiligen individuellen Steuerlasten zukünftig wieder.

Bezüglich des etwaigen Trennungsunterhaltes oder Kinderfreibeträgen bei Eheleuten mit Kindern sind zudem gesonderte steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.  

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs unterliegt beim Empfänger oder bei der Empfängerin etwa nicht der Einkommensteuer, gleichzeitig gilt diese nicht als steuerlich abziehbare Aufwendung bei dem oder der Zahlenden.   

Rechtliche Unterstützung vom Fachanwalt

Im Falle weiterer Fragen zum Thema Scheidung und den damit eventuell einhergehenden Auswirkungen auf Finanzen und Vermögenswerte stehen wir, die Anwaltskanzlei Schnorrenberg & Oelbermann, Ihnen mit unseren Scheidungsanwältinnen und -anwälten für Familienrecht gerne fachkompetent und zuverlässig zur Seite.

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0211 – 971 35 71. Unser Blog bietet Ihnen zudem weitere informative Artikel rund um das Thema Familienrecht.

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