Kinderbetreuung und Jobpflichten miteinander zu vereinbaren, gleicht in vielen Fällen einem Balanceakt. Neben den organisatorischen Herausforderungen stellt Sie das Arbeiten während der Elternzeit auch vor zahlreiche juristische Herausforderungen. Die gesetzliche Grundlage ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu finden.
Unsere Anwaltskanzlei Schnorrenberg – Oldermann steht Ihnen mit Kompetenz und Feingefühl bei Fragen zur Elternzeit jederzeit zur Verfügung und erörtert im folgenden Beitrag die wichtigsten Eckpunkte, die es für berufstätige Eltern in Elternzeit zu beachten gilt.
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Allgemeines zur Elternzeit
Wenn Sie ein Kind bekommen haben und als Arbeitnehmer tätig sind, haben Sie den Anspruch, für maximal drei Jahre unbezahlt von Ihrer Arbeit freigestellt zu werden. Diese drei Jahre, die für die intensive Kinderbetreuung vorgesehen sind, können sowohl an einem Stück oder auch aufgeteilt beansprucht werden, wobei sie bis zum achten Lebensjahr des Kindes verbracht werden müssen. Während der Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz und haben das Recht, nach dem Ende derselben an Ihre alte Arbeitsstelle zurückzukehren.
Arbeiten während der Elternzeit
Auch wenn die Elternzeit vorrangig für das Kennenlernen des neuen Familienmitgliedes, die Erziehung und die intensive Kinderbetreuung gedacht ist, haben Sie die Möglichkeit, weiterhin berufstätig zu bleiben und dadurch Ihren Status im Betrieb zu erhalten sowie den Anschluss im Büro nicht zu verlieren.
Das Gesetz erlaubt eine wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden, sodass Sie einer Teilzeittätigkeit nachgehen können, ohne Ihre Vorteile aus der Elternzeit zu gefährden. Allerdings sollten Sie aus organisatorischen Gründen Ihre Arbeitszeit so einteilen, dass Sie zumindest zwei Monate durchgehend beschäftigt sind und Ihren Antrag auf die Weiterbeschäftigung in Teilzeit in schriftlicher Form binnen einer Frist von sieben Wochen vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber einreichen.
Die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen hängt nicht nur vom Wohlwollen und Entgegenkommen des Arbeitgebers ab. In manchen Fällen haben Sie – sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen – einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz während der Elternzeit. Dieser liegt vor, wenn
- der Arbeitgeber über 15 Mitarbeiter beschäftigt,
- Sie länger als sechs Monate im Unternehmen arbeiten und
- Ihre gewünschte Arbeitszeit zumindest 15 Wochenstunden beträgt.
Sollte der Arbeitgeber jedoch keine geeignete Teilzeitkraft zum gänzlichen Ausfüllen Ihrer ehemaligen Vollzeitstelle finden können oder einen fehlenden Beschäftigungsbedarf nachweisen, kann dieser Ihren Antrag ablehnen.
Das Elterngeld und der Verdienst
Während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beziehen die Eltern Elterngeld, das als staatliche Sozialleistung gilt und grundsätzlich jedem unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft zusteht, der das Kind betreut und mit diesem in einem Haushalt lebt.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoverdienst vor der Geburt und beträgt je nach Einkommen zwischen 300 und 1.800 Euro. Jeder Verdienst während dieser Zeit wirkt sich auf die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes aus, indem die Differenz zwischen dem aktuellen, aus der Teilzeittätigkeit bezogenen Einkommen und jenem vor der Elternzeit als Grundlage der Berechnung herangezogen wird.
Aus diesem Grund gibt es in vielen Fällen durchaus Sinn, bereits im Voraus eine Berechnung anzustellen und anhand dieser herauszufinden, ob die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit während der Elternzeit überhaupt aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist.
Wir als Kanzlei für Familienrecht und Arbeitsrecht in Düsseldorf beraten Sie sehr gerne bei weiteren Fragen. Wir haben Erfahrung!